Rechtsprechung
VG München, 22.08.2016 - M 2 K 15.31150 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG München, 22.08.2016 - M 2 K 15.31150
Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris).Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.;… BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.).
- BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …
Auszug aus VG München, 22.08.2016 - M 2 K 15.31150
Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris).Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).
- VGH Bayern, 08.03.2012 - 13a B 10.30172
Asylrecht Afghanistan; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Traumafolgestörung; …
Auszug aus VG München, 22.08.2016 - M 2 K 15.31150
Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris).Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (…BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.).
- VG Aachen, 07.11.2016 - 7 K 2010/16
Albanien; Psychose
vgl. VG München, Urteil vom 22.08.2016 - M 2 K 15.31150 -, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 30.06.2016 - M 16 S 16.31393 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 67. - VG Düsseldorf, 03.07.2018 - 21 K 7596/16 zu ähnlichem Fall: VG München, Urteil vom 22.08.2016 - M 2 K 15.31150 -Juris.